Anfrage des Abgeordneten Christian Meyer (GRÜNE), eingegangen am 09.04.2020 mit Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 04.05.2020 (Drucksache 18/6372).
Vorbemerkung des Abgeordneten
Die Bevölkerung ist gerade in Krisenzeiten in besonderer Weise auf verlässliche Informationen zum aktuellen Geschehen angewiesen. In Bayern, NRW und vielen anderen Bundesländern sind daher Beschäftigte der Medien Teil der kritischen Infrastruktur, für die etwa eine Notbetreuung von Kindern gewährleistet werden muss. Im überarbeiteten Erlass der Niedersächsischen Landesregierung vom 20.03.2020 fehlt jedoch die Berufsgruppe der Medienschaffenden als „zwingend aufrechtzuerhaltender Bereich“. Dies führt bei Journalistenverbänden in Niedersachsen zu Irritationen, da die Landesregierung laut Tweet von Thorsten Hapke, NDR, vom 19.03.2020 bestätigt habe, dass auch Journalisten ihre Kinder in Notgruppen geben könnten.
Im Erlass der Landesregierung vom 20.03.2020 sind die Medien jedoch weiterhin nicht aufgezählt:
„Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Erziehungsberechtigte in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind.
Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:
– Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
– Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen,
– Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
– Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche.
Die vorgenannten Berufsgruppen zählen in der aktuellen Situation zu den gesamtgesellschaftlich zwingend aufrechtzuerhaltenden Bereichen.“
Vorbemerkung der Landesregierung
Gemäß § 1a Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, in der Fassung vom 24. April 2020, ist eine Notbetreuung an Schulen der Schuljahrgänge 1 bis 8 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten und nach § 43 Abs. 1 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs erlaubnispflichtiger Kindertagespflege zulässig. Die Notbetreuung ist auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen. Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist.
So können etwa die Bereiche Energieversorgung (z. B. Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung), Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung), Ernährung und Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), Informationstechnik und Telekommunikation (insbesondere Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze), Finanzen (Bargeldversorgung, Sozialtransfers), Transport und Verkehr (Logistik für die kritische Infrastruktur, ÖPNV), Entsorgung (Müllabfuhr) sowie Medien und Kultur - Risiko- und Krisenkommunikation - einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse zuzurechnen sein.
Ferner können bei den besonderen Härtefällen auch folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:
– drohende Kindeswohlgefährdung,
– Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden,
– gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern,
– drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall.
Daher sollten auch Erziehungsberechtigte in den vorgenannten Bereichen die Möglichkeit haben, in dringenden Fällen auf die Notbetreuung in Schulen und Kindertageseinrichtungen zurückzugreifen, sofern eine betriebsnotwendige Stellung gegeben ist. Dabei gilt wie für alle anderen relevanten Berufsgruppen auch, dass sehr genau auf die dringende Notwendigkeit zu achten ist. Es sind vor Inanspruchnahme der Notbetreuung sämtliche anderen Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen. Ziel der Einrichtungsschließungen ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus. Diese Priorität müssen alle Beteiligten stets im Blick behalten.
Im Übrigen konnten auch vor Inkrafttreten der Verordnung in der gegenwärtigen Fassung weitere als die in der Vorbemerkung des Abgeordneten genannten Berufsgruppen Zugang zur Notbetreuung erhalten. Die Fallgruppen der kritischen Infrastruktur hatten exemplarischen Charakter („insbesondere“).
1. Werden Beschäftigte im Medienbereich in Niedersachsen ebenfalls zur kritischen Infrastruktur und gesamtgesellschaftlich zum zwingend aufrechtzuerhaltenden Bereich gezählt?
Antwort der Landesregierung: Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen.
2. Wenn ja: Wird der Erlass geändert, gegebenenfalls wann, und ausdrücklich insbesondere an die Schulträger kommuniziert?
Antwort der Landesregierung: Mit Datum vom 17. April 2020 (Rundverfügung 9/2020) sowie 24. April 2020 (Rundverfügung 12/2020) sind jeweils aktualisierte Verfügungen mit dem o. a. Inhalt durch die Niedersächsische Landesschulbehörde an die Schulen ergangen. Mit gleichen Daten wurden die Verfügungen an die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens weitergegeben.
3. Welche Hilfen bietet das Land für Beschäftigte im Medienbereich mit seinen Hilfsprogrammen?
Antwort der Landesregierung: Medienschaffende profitieren von den branchenübergreifend durch Bund und Länder aufgelegten Hilfsprogrammen. Ferner bemühen sich die Länder einschließlich Niedersachsen darum, eine finanzielle Entlastung privater Hörfunkveranstalter herbeizuführen. Ihnen sollen nach dem Willen der Länder Verbreitungskosten erlassen oder zumindest gestundet werden.
Betreibern von Kinos, die sich bei der nordmedia, der Medienförderung der Länder Niedersachsen und Bremen, um einen Kinofilmprogrammpreis beworben haben, wurden ihre Preisgelder vorzeitig ausgezahlt. Zuvor hatten die Länder Niedersachsen und Bremen einer einmaligen Erhöhung des Fördervolumens auf 150 000 Euro zugestimmt, was mehr als eine Verdoppelung der Mittel bedeutet.