Anfrage der Abgeordneten Christian Meyer und Imke Byl (GRÜNE), eingegangen am 11.03.2020 mit Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 05.05.2020 (Drucksache 18/6387).
Vorbemerkung der Abgeordneten
Bis Ende 2018 sollte die Ausweisung des Schutzgebietsnetzes Natura 2000 in Niedersachsen abgeschlossen sein, so lautete eine Vereinbarung zwischen dem Niedersächsischen Landkreistag und dem Landesumweltministerium. Die notwendigen Managementmaßnahmen sollen bis 2020 umgesetzt sein. Die EU hat bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet, weil die Unterschutzstellung dieser für die Artenvielfalt bedeutsamen Flächen bislang nicht schnell genug vorankommt.
Aufgrund des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens zur Sicherung der FFH-Gebiete liege der Schwerpunkt der Unterschutzstellungsmaßnahmen derzeit auf der Sicherung der FFH-Gebiete, so die Landesregierung (vgl. Drs. 18/3889). Die EU-Kommission hat hingegen im Februar 2020 in einer „begründeten Stellungnahme“ beklagt, dass für die Naturschutzgebiete Natura 2000 ausreichend detaillierte und messbare Schutzziele fehlten. Außerdem verstießen sechs Länder gegen die Transparenzpflichten; demnach informieren sie die Öffentlichkeit nicht ausreichend darüber, was in den Natura-2000-Gebieten erlaubt ist, was nicht und wie sie sich entwickeln sollen. Die Kommission kritisiert grundsätzlich, wie die 4 606 deutschen Schutzgebiete gemanagt werden, und sieht schwerwiegende Auswirkungen auf Qualität und Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen (taz vom 14.02.2020). Nun drohen hohe Strafzahlungen nach der Zweimonatsfrist.
Wie bisherige Anfragen im Landtag ergaben, waren zum Stichtag 30.04.2019 nur 69 % der niedersächsischen FFH-Gebiete (266 von 383 FFH-Gebieten) vollständig EU-konform gesichert. Zum gleichen Zeitpunkt waren lediglich 34 % der niedersächsischen EU-Vogelschutzgebiete (24 von 71 Vogelschutzgebieten) vollständig EU-konform gesichert.
Vorbemerkung der Landesregierung
Mit Blick auf das Sicherungserfordernis bezüglich der FFH-Gebiete (hier: seitens der EU-Kommissionin die Liste der Gebiete von Gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommene FFH-Gebiete) sowie der EU-Vogelschutzgebiete wird auf die Antwort der Landesregierung vom 24.10.2013 auf die Kleine Anfrage „Umsetzung von Natura 2000 in Niedersachsen“ (Drs. 17/872, hier: Vorbemerkung der Landesregierung) verwiesen.
Hinsichtlich des in der Vorbemerkung der Abgeordneten angesprochenen EU-Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2014/2262 zur Ausweisung von Besonderen Schutzgebieten (BSG/SAC) in der Bundesrepublik Deutschland wird klarstellend darauf hingewiesen, dass sich dieses EU-Vertragsverletzungsverfahren ausschließlich auf die mangelnde Sicherung sowie Maßnahmenfestsetzung in den FFH-Gebieten bezieht. Ergänzend wird auf die Ausführungen zur Beantwortung der Kleinen Anfrage „Wird landesweit der Druck bei der Ausweisung von FFH-Gebieten erhöht?“ der Drs. 18/6151 verwiesen. Was mit Blick auf das angesprochene EU-Vertragsverletzungsverfahren den Fortgang der Sicherung der niedersächsischen FFH-Gebiete betrifft, so ist vorwegzuschicken, dass mit Berichtdes Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten und Naturschutz (NLWKN) vom 28.11.2017 (und einer zugrunde liegenden Abfrage bei den zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften) zum Ende des Jahres 2017 von den 385 niedersächsischen FFH-Gebieten insgesamt 153 FFH-Gebiete vollflächig, EU-konform gesichert waren; zum Stichtag 31.03.2020 waren es 297 FFH-Gebiete. Von den 71 niedersächsischen EU-Vogelschutzgebieten waren zum Stichtag 31.03.2017 insgesamt 17 EU-Vogelschutzgebiete vollflächig, EU-konform gesichert.
1. Welcher Anteil der niedersächsischen Natura-2000-Kulisse ist bislang europarechtskonform gesichert? Bitte für FFH- und VSG-Gebiete Flächenanteil sowie Anteil der gemeldeten Gebiete angeben.
Antwort der Landesregierung: Von den 385 niedersächsischen FFH-Gebieten mit einer Gesamtfläche von ca. 610 000 ha waren mit Stand zum 31.03.2020 insgesamt ca. 494 373 ha europarechtskonform gesichert (bezogen auf die niedersächsische Flächenkulisse und losgelöst von der Gebietszählung). 297 FFH-Gebiete sind davon vollflächig europarechtskonform gesichert. Dieser Wert basiert auf einer Abfrage vom Februar 2020 (aktualisiert durch Einzelkorrekturen im März 2020) bei den unteren Naturschutzbehörden (UNB) zum Stand Ende März 2020 und ist somit für die Monate Januar bis März 2020 prognostisch. Die Flächenangaben basieren nach Auskunft NLWKN auf einer Auswertung der Daten der Schutzgebietsdokumentation und einer entsprechenden GIS-Berechnung mit der Projektion im Koordinatensystem ETRS 1989 UTM Zone N32, FFH-Gebiete im Maßstab 1:50 000 (Schutzgebiete im Maßstab 1:25 000, Stand der Schutzgebiete 31.12.2019).
Die Ursachen für die Unterschreitung des in der Drs. 18/2517 benannten Wertes von ca. 506 000 ha gesicherter FFH-Gebietsfläche zum Ende des Jahres 2018 basiert auf einer Präzisierung der technischen Flächenauswertung im Vergleich zu den Informationen aus der Abfrage des NLWKN bei den für die Sicherung der niedersächsischen FFH-Gebiete zuständigen unteren Naturschutzbehörden zum Jahresende 2018.
Von den 71 niedersächsischen EU-Vogelschutzgebieten mit einer Gesamtfläche von ca. 686 550 ha waren mit Stand 31.12.2019 insgesamt ca. 580 505 ha europarechtskonform gesichert (bezogen auf die niedersächsische Flächenkulisse und losgelöst von der Gebietszählung). 24 EU-Vogelschutzgebiete sind davon vollflächig europarechtskonform gesichert. Diese Angaben basieren nach Auskunft des NLWKN auf einer Auswertung der Daten der Schutzgebietsdokumentation und einer entsprechenden GIS-Berechnung mit der Projektion im Koordinatensystem ETRS 1989 UTM Zone N32, FFH-Gebiete im Maßstab 1: 50 000 (Schutzgebiete im Maßstab 1:25 000, Stand der Schutzgebiete 31.12.2019).
2. Wie weit ist die europarechtskonforme Sicherung der FFH-Gebiete in den niedersächsischen Landkreisen bislang vorangeschritten? Bitte je Landkreis Zahl und Fläche der gemeldeten Gebiete angeben sowie Zahl und Fläche der hinreichend gesicherten Gebiete.
Antwort der Landesregierung: Bei der Beantwortung der Frage ist darauf hinzuweisen, dass FFH-Gebiete auch den Zuständigkeitsbereich der für die Sicherung räumlich zuständigen Gebietskörperschaft (Landkreis, zuständige Stadt) überschreiten können. Insoweit erfasst die nachfolgende Tabelle bei „übergreifenden“ FFHGebieten nur den Teil, der innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der jeweiligen Gebietskörperschaft liegt. Daher werden übergreifende FFH-Gebiete in den Spalten „Anzahl der FFH-Gebiete (vollständig oder anteilig in Zuständigkeit der UNB)“ und „Anzahl der hinreichend gesicherten FFH-Gebiete im Zuständigkeitsbereich der UNB“ mehrfach gezählt. Demgegenüber beziehen sich die Angaben inden Spalten „Zu hinreichend gesichert: Fläche je ha im Zuständigkeitsbereich der UNB“ allein auf den räumlichen Zuständigkeitsbereich der kommunalen Gebietskörperschaft und zählen somit „einfach“. Die nachfolgende Auswertung berücksichtigt im Einzelfall erfolgte gesonderte Zuständigkeitsübertragungen bei landkreisübergreifenden FFH-Gebieten. Die Angaben basieren auf einer Abfrage vom Februar 2020 (aktualisiert durch Einzelkorrekturen im März 2020) bei den unteren Naturschutzbehörden zum Stand Ende März 2020. Die Flächenangaben basieren auf einer Auswertung der Daten der Schutzgebietsdokumentation und einer entsprechenden GIS-Berechnung des NLWKN mit der Projektion im Koordinatensystem ETRS 1989 UTM Zone N32, FFH-Gebiete im Maßstab 1:50 000 (Schutzgebiete im Maßstab 1:25 000, Stand der Schutzgebiete 31.12.2019).
[Die zur Antwort gehörige Tabelle finden Sie im entsprechenden Dokument im Bereich "Downloads" auf dieser Internetseite oben rechts.]
3. Wie weit ist die europarechtskonforme Sicherung der EU-Vogelschutzgebiete in den niedersächsischen Landkreisen bislang vorangeschritten? Bitte je Landkreis Zahl und Fläche der gemeldeten Gebiete angeben sowie Zahl und Fläche der hinreichend gesicherten Gebiete.
Antwort der Landesregierung: Bei der Beantwortung der Frage ist darauf hinzuweisen, dass die EU-Vogelschutzgebiete auch den Zuständigkeitsbereich der für die Sicherung räumlich zuständigen Gebietskörperschaft (Landkreis, zuständige Stadt) überschreiten können. Insoweit erfasst die nachfolgende Tabelle bei „übergreifenden“ EU-Vogelschutzgebieten nur den Teil, der innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der jeweiligen Gebietskörperschaft liegt. Daher werden übergreifende EU-Vogelschutzgebiete in den Spalten „Anzahl der VSG (vollständig oder anteilig in Zuständigkeit der UNB)“ und „Anzahl der hinreichend gesicherten VSG im Zuständigkeitsbereich der UNB“ mehrfach gezählt. Demgegenüber beziehen sich die Angaben in den Spalten „Zu ‚hinreichend gesichert‘: Fläche je ha im Zuständigkeitsbereich der UNB“ allein auf den räumlichen Zuständigkeitsbereich der kommunalen Gebietskörperschaft und zählen somit „einfach“. Die nachfolgende Auswertung berücksichtigt im Einzelfall erfolgte gesonderte Zuständigkeitsübertragungen bei landkreisübergreifenden EU-Vogelschutzgebieten. Die Daten basieren auf einer Auswertung der Daten der Schutzgebietsdokumentation und einer entsprechenden GIS-Berechnung des NLWKN mit der Projektion im Koordinatensystem ETRS 1989 UTM Zone N32, EU-Vogelschutzgebiete im Maßstab 1: 50 000. (Schutzgebiete im Maßstab 1:25 000, Stand der Schutzgebiete 31.12.2019).
[Die zur Antwort gehörige Tabelle finden Sie im entsprechenden Dokument im Bereich "Downloads" auf dieser Internetseite oben rechts.]
4. Wie viele Schutzgebietsverordnungen müssen noch den Anforderungen für die Sicherung von Natura-2000-Gebieten angepasst werden? Bitte nach Landkreisen geordnet aufführen.
Antwort der Landesregierung: Ausgewertet wurden die Schutzgebietsverordnungen ohne europarechtskonforme Anpassungen und die Flächen, die bisher von keiner Sicherungsverordnung überlagert sind. FFH-Gebiete und EU Vogelschutzgebiete werden nachfolgend getrennt betrachtet. Dass sich die beiden „Kategorien“ räumlich überlagern können, wurde bei der getrennt vorgenommenen Auswertung nicht berücksichtigt. Mit Blick auf die noch erforderliche Sicherung der FFH-Gebiete basieren nachfolgende Angaben auf einer Abfrage vom Februar 2020 (aktualisiert durch Einzelkorrekturen im März 2020) bei den unteren Naturschutzbehörden zum Stand Ende März 2020. Die nachfolgende Auswertung berücksichtigt im Einzelfall erfolgte gesonderte Zuständigkeitsübertragungen bei landkreisübergreifenden FFH-Gebieten. Die Tabelle umfasst keine Doppelnennungen.
[Die zur Antwort gehörige Tabelle finden Sie im entsprechenden Dokument im Bereich "Downloads" auf dieser Internetseite oben rechts.]
Die Anzahl der Schutzgebietsverordnungen, die den Anforderungen für die Sicherung von EU-Vogelschutzgebietenangepasst werden müssen, ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Die nachfolgende Auswertung berücksichtigt im Einzelfall erfolgte gesonderte Zuständigkeitsübertragungen bei landkreisübergreifenden EU-Vogelschutzgebieten. Die Tabelle umfasst keine Doppelnennungen. Die Ergebnisse basieren auf einer Auswertung der Daten der Schutzgebietsdokumentation und einer entsprechenden GIS-Berechnung des NLWKN mit der Projektion im Koordinatensystem ETRS 1989 UTM Zone N32, EU-Vogelschutzgebiete im Maßstab 1:50 000 (Schutzgebiete im Maßstab1:25 000, Stand der Schutzgebiete 31.12.2019).
[Die zur Antwort gehörige Tabelle finden Sie im entsprechenden Dokument im Bereich "Downloads" auf dieser Internetseite oben rechts.]
5. Zu welchem Zeitpunkt werden alle niedersächsischen FFH-Gebiete vollständig EU-konformgesichert sein?
Antwort der Landesregierung: Bei der Beantwortung der Frage ist zu berücksichtigen, dass entsprechende Verordnungsentwürfe gemäß den naturschutzrechtlich normierten Verfahrensschritten durch die unteren Naturschutzbehörden vorbereitet werden. Diese Entwürfe sind dann durch die entsprechenden politischen Gremien der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften zu beraten und zu beschließen. Insoweit sind derartige Prognosen - auch mit Blick auf die Corana-Pandemie - mit Unsicherheiten behaftet.
Entsprechend den Ergebnissen einer Abfrage vom Februar 2020 (aktualisiert durch Einzelkorrekturen im März 2020) bei den unteren Naturschutzbehörden stellt sich die Situation zum Stand Ende März 2020 wie folgt dar: Bis Ende 2020 sollen 374 der 385 niedersächsischen FFH-Gebiete vollständig EU-konform gesichert sein. Bis Ende 2021 soll die vollflächige EU-konforme Sicherung von 10 weiteren FFH-Gebieten abgeschlossen werden. Der Abschluss der Sicherung eines FFH-Gebiets muss auf das Jahr 2022 verschoben werden.
6. Zu welchem Zeitpunkt werden alle niedersächsischen EU-Vogelschutzgebiete vollständig EU-konform gesichert sein?
Antwort der Landesregierung: Die zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften konzentrieren sich aufgrund des bereits erwähnten, anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2014/2262 auf den Abschluss der Sicherung der FFH-Gebiete sowie die Festsetzung erforderlicher Managementmaßnahmen. Werden Flächen der EU-Vogelschutzgebietskulisse durch FFH-Gebiete überlagert, soll sich die entsprechende Sicherungsverordnung inhaltlich auf das FFH-Gebiet und das überlagerte EU-Vogelschutzgebiet bzw. den EU-Vogelschutzgebietsteil beziehen. Der Landesregierung liegen mit Blick auf die benannte Schwerpunktsetzung keine über die in der der Drs. 18/4146 vom 05.07.2019 benannten Zahlen vor.
7. Vor dem Hintergrund, dass die notwendigen Managementmaßnahmen bis 2020 umgesetzt sein sollen: In welchen Fällen müssen die Kommunen Maßnahmenpläne erstellen, und in welchen Fällen genügt ein Maßnahmendatenblatt?
Antwort der Landesregierung: Die Frage ist - so wie gestellt - nicht zu beantworten, denn Artikel 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie gibtnicht vor, dass Managementpläne aufgestellt werden „müssen“. Ob ein Managementplan oder Maßnahmenblätter erstellt werden, ist weder EU-rechtlich noch im nationalen Naturschutzrecht normiert. Insoweit ist diese „Entscheidung“ rechtlich nicht anfechtbar.
Die Frage, ob die zuständige kommunale Gebietskörperschaft (hier die UNB) einen Managementplan oder Maßnahmenblätter zur Konzipierung der erforderlichen Managementmaßnahmen erstellt, ist im Einzelfall durch diese zu entscheiden. Im Jahr 2016 hat der NLWKN einen „Leitfaden zur Maßnahmenplanung für Natura-2000-Gebiete in Niedersachsen“ herausgegeben. Dieser ist den unteren Naturschutzbehörden bekannt und für diese im Internet (im Downloadbereich für die UNB) auch herunterzuladen. Der Leitfaden enthält mit Blick auf die Beschleunigung der Arbeiten Hinweise zu der Frage, ob tatsächlich ein „Managementplan“ aufgestellt werden sollte oder ob nicht zur „Maßnahmenentwicklung“ ein „Maßnahmenplan“ oder auch ein „Maßnahmenblatt“ ausreicht. Kriterien (ohne Skalierung und Schwellenwerte), die bei der Entscheidung herangezogen werden können, sind u. a.: die Anzahl der maßgeblichen Gebietsbestandteile, der Umfang naturschutzinterner Zielkonflikte, der Bedarf an Instandsetzungsmaßnahmen oder Dauerpflege, die Anzahl der betroffenen Nutzer und das Konfliktpotenzial mit ausgeübten Nutzungen. Je geringer das Konfliktpotenzial aufgrund dieser Kriterien gesehen wird, desto mehr spricht dafür, Maßnahmenblätter zu erstellen.
Faktisch spielt bei der Entscheidung auch die Notwendigkeit, die Maßnahmen möglichst zügig zukonzipieren, eine Rolle.
Für Landeswaldflächen werden (Teil-)Managementpläne durch die Niedersächsischen Landesforsten (NLF) aufgestellt.
8. Für wie viele FFH-Gebiete wurden bislang Managementmaßnahmen für die gesamte Gebietsfläche festgelegt? Bitte je Landkreis aufführen.
Antwort der Landesregierung: Für 46 FFH-Gebiete wurden bislang für die gesamte Gebietsfläche Managementmaßnahmen festgelegt. Die Anzahl der FFH-Gebiete mit Managementmaßnahmen für die gesamte Gebietsfläche je zuständige Gebietskörperschaft ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Die Angaben basieren auf einer Abfrage vom Februar 2020 (aktualisiert durch Einzelkorrekturen im März 2020) bei den unteren Naturschutzbehörden zum Stand Ende März 2020.
[Die zur Antwort gehörige Tabelle finden Sie im entsprechenden Dokument im Bereich "Downloads" auf dieser Internetseite oben rechts.]
9. Für wie viele FFH-Gebiete wurden bislang Managementmaßnahmen für Teilgebiete festgelegt? Bitte je Landkreis aufführen.
Antwort der Landesregierung: Für 15 FFH-Gebiete wurden bislang Managementmaßnahmen für Teilgebiete festgelegt. Die Anzahl der FFH-Gebiete mit Managementmaßnahmen für Teilgebiete je zuständige Gebietskörperschaft ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Die Angaben basieren auf einer Abfrage vom Februar 2020 (aktualisiert durch Einzelkorrekturen im März 2020) bei den unteren Naturschutzbehörden zum Stand Ende März 2020.
[Die zur Antwort gehörige Tabelle finden Sie im entsprechenden Dokument im Bereich "Downloads" auf dieser Internetseite oben rechts.]
10. Für welche FFH-Gebiete bzw. Teilgebiete wurden bislang keine Managementmaßnahmen festgelegt? Bitte je Landkreis aufführen.
Antwort der Landesregierung: Die FFH-Gebiete bzw. Teilgebiete ohne Managementmaßnahmen je zuständige Gebietskörperschaft, ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Die Angaben basieren auf einer Abfrage vom Februar 2020 (aktualisiert durch Einzelkorrekturen im März 2020) bei den unteren Naturschutzbehörden zum Stand Ende März 2020.
Hinweis: Die Managementplanung für die FFH-Gebiete „Binnensalzstelle am Kaliwerk Ronnenberg“und „Unternammer Holz (niedersächsischer Teil)“ werden hier nicht berücksichtigt. Für diese Gebiete begehrte Niedersachsen eine Entlassung aus dem FFH-Regime (Löschung). Daher werden die europarechtskonformeSicherung der Gebiete und die Maßnahmenfestsetzungen zurückgestellt.
[Die zur Antwort gehörige Tabelle finden Sie im entsprechenden Dokument im Bereich "Downloads" auf dieser Internetseite oben rechts.]
11. Werden bis zum Ende des Jahres 2020 für alle FFH-Gebiete Managementmaßnahmen festgelegt sein? Wenn nein, für welche Zahl und welchen Anteil der FFH-Gebiete ist eine Festlegung bis Ende 2020 zu erwarten?
Antwort der Landesregierung: Nein. Für 275 FFH-Gebiete mit einem Flächenanteil von ca. 444 247 ha sind bis Ende 2020 Festlegungen von Managementmaßnahmen durch die Erstellung von Managementplänen bzw. Maßnahmenblättern zu erwarten. Die Angaben basieren auf einer Abfrage vom Februar 2020 (aktualisiert durch Einzelkorrekturen im März 2020) bei den unteren Naturschutzbehörden zum Stand Ende März 2020.
Hinweis: Die Managementplanung für die FFH-Gebiete „Binnensalzstelle am Kaliwerk Ronnenberg“ und „Unternammer Holz (niedersächsischer Teil)“ werden hier nicht berücksichtigt. Für diese Gebiete begehrte Niedersachsen eine Entlassung aus dem FFH-Regime (Löschung). Daher werden die europarechtskonforme Sicherung der Gebiete und die Maßnahmenfestsetzungen zurückgestellt.
12. Für wie viele EU-Vogelschutzgebiete wurden bislang Managementmaßnahmen für die gesamte Gebietsfläche festgelegt? Bitte je Landkreis aufführen.
Antwort der Landesregierung: Abfrage des MU derzeit noch in Bearbeitung.
13. Für wie viele EU-Vogelschutzgebiete wurden bislang Managementmaßnahmen für Teilgebiete festgelegt? Bitte je Landkreis aufführen.
Antwort der Landesregierung: Abfrage des MU derzeit noch in Bearbeitung.
14. Für welche FFH-Gebiete bzw.Teilgebiete wurden bislang keine Managementmaßnahmen festgelegt? Bitte je Landkreis aufführen.
Antwort der Landesregierung: Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
15. Werden bis zum Ende des Jahres 2020 für alle EU-Vogelschutzgebiete Managementmaßnahmen festgelegt sein? Wenn nein, für wie viele EU-Vogelschutzgebiete ist eine Festlegung bis Ende 2020 zu erwarten?
Antwort der Landesregierung: Abfrage des MU derzeit noch in Bearbeitung.
16. Wieviel Geld stellte das Land 2018 und 2019 für die Umsetzung von FFH in den Kommunen zur Verfügung, und wie viele Haushaltsmittel sind für 2020 geplant?
Antwort der Landesregierung: Die Frage kann nicht derart beantwortet werden, dass eine absolute Summe für die jeweiligen Jahre benannt wird. Dies würde voraussetzen, dass die „FFH-Umsetzung“ durch einen oder mehrere Haushaltstitel finanziert wird, der „nicht-FFH-Flächen“ aber nicht bedient. Dies ist nicht der Fall. Zutreffend ist, dass für die „FFH-Umsetzung“ ein erheblicher Anteil der „Naturschutzmittel“ des Landeshaushalts für die Umsetzung von Natura 2000 aus unterschiedlichen Haushaltstiteln verwendet werden (Erschwernisausgleich, Kofinanzierung von EU-Förderrichtlinien, Flächenankäufe, Finanzierung von Maßnahmen über sogenannte Landesprioritätenlisten).
Exemplarisch werden für die einzelnen Instrumente des Naturschutzes (unabhängig von der Frageder „Kulisse“) folgende Angaben gemacht:
– Agrarumweltmaßnahmen des Naturschutzes (AUM-Nat)
- Auszahlung 2018: Gesamt = 15.471.488 Euro, davon: EU-Mittel = 11.603.616 Euro sowie Landesmittel = 3.867.872 Euro
- Auszahlung 2019: Gesamt = 15.170.428 Euro, davon EU-Mittel = 11.377.821 Euro sowie Landesmittel = 3.792.607 Euro
- Auszahlung 2020 (Hochrechnung): Gesamt = 17.173.364 Euro, davon EU-Mittel =12.880.023 Euro sowie Landesmittel = 4.293.341 Euro
– Erschwernisausgleich-Dauergrünland (EA)
- Auszahlung 2018: Gesamt (Landesmittel) = 2.598.561 Euro
- Auszahlung 2019: Gesamt (Landesmittel) = 2.707.411 Euro
- Auszahlung 2020 (Hochrechnung): Gesamt (Landesmittel) = 3.448.984 Euro
Den kommunalen Antragstellern sind aus den investiven ELER-Naturschutzfördermaßnahmen „Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten - EELA“ und „Spezieller Arten- und Biotopschutz- SAB“ in den Jahren 2018 und 2019 nachfolgend benannte Gelder bewilligt worden sowie im Jahr 2020 noch zu bewilligen bzw. sind für das Jahr 2020 eingeplant. Grundlage für die nachfolgende Zusammenstellung sind die Projektlisten zu den einzelnen Antragsverfahren der investiven ELER Naturschutzfördermaßnahmen. Maßgeblich ist hier das Datum des Zuwendungsbescheides, sodass Abweichungen zu den tatsächlichen Ansätzen aufgrund zwischenzeitlich gegebenenfalls erfolgter Änderungen der Bescheide, wie z. B. Nachbewilligungen, sowie die vorgesehenen Auszahlungsjahre der Mittel hier nicht berücksichtigt sind. Für Antragsverfahren, deren Anträge in 2020 zur Bewilligung vorgesehen sind, wurden die Angaben aus den vorliegenden vorläufigen Projektlisten angesetzt. Zuden derzeit noch verfügbaren EU-Mitteln bei Fördermaßnahmen „EELA“ wurde der Ansatz für die Landesmittel wegen unterschiedlicher Kofinanzierungsanteile (Kofi) als Durchschnittswert überschläglich ermittelt. Im Spätsommer dieses Jahres erfolgt ein weiteres Antragsverfahren für Vorhabenaus die Förderrichtlinie „EELA“.
– Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten - EELA und Spezieller Arten- und Biotopschutz- SAB gesamt:
- Bewilligungen 2018: Zuwendung: rund 5,90 Millionen Euro; davon: EU-Mittel: rund 4,22 Millionen Euro sowie Landesmittel: rund 1,68 Millionen Euro
- Bewilligungen 2019: Zuwendung: rund 4,49 Millionen Euro; davon: EU-Mittel: rund 2,59 Millionen Euro sowie Landesmittel: rund 1,90 Millionen Euro
- Vorgesehene Bewilligungen 2020 - vorläufige Zahlen gemäß Projektliste: Zuwendung: rund3,55 Millionen Euro; davon: EU-Mittel: 2,29 Millionen Euro sowie Landesmittel: rund 1,26 Millionen Euro
Darüber hinaus haben die Regierungsfraktionen im Rahmen der Haushaltsaufstellung 2020 einen zusätzlichen Mittelansatz für das politisch bedeutsame Projekt „Stärkung des Schutzgebietsnetzes Natura 2000“ in Höhe von gesamt 9 Millionen Euro vorgesehen. Dieser Ansatz erstreckt sich auf insgesamt vier Jahre mit folgender Aufteilung: 2020 in Höhe von 1 Million Euro, 2021 in Höhe von 2 Millionen Euro, 2022 in Höhe von 3 Millionen Euro, 2023 in Höhe von 3 Millionen Euro.
17. Ist die Landesregierung der Meinung, dass die bisherigen Haushaltsmittel für die Kommunen ausreichen?
Antwort der Landsregierung: Der Finanzbedarf für die Umsetzung von Natura 2000 wird in den nächsten Jahren steigen. Dieser Bedarf konnte im Haushaltsplan des MU (Kapitel 15 20) sowie in der MiPla bisher nicht verankert werden. Der für die Umsetzung von Natura 2000 erforderliche Finanzmittelbedarf - da sind sich alle Bundesländer einig - kann aber auch nicht alleine durch den Landeshaushalt gedeckt werden. Hinzu kommen u. . GAK-Mittel sowie insbesondere Fördermittel der EU aus verschiedenen Fonds (ELER, EFRE). Diesbezüglich wurde im Ausschuss für Haushalt und Finanzen am 12.06.2019 bereits vorgetragen. In welchem Umfang Finanzmittel in der anstehenden EU-Förderperiode akquiriert werden können, ist derzeit nicht absehbar.
18. Wurde den Kommunen vom Umweltministerium eine nennenswerte Aufstockung für das Jahr 2020 und Folgejahre zugesagt? Wenn ja, wie hoch?
Antwort der Landesregierung: Durch die vollständige Bewilligung des Antragsverfahrens AUM-Nat im Jahr 2019 kommt es in den Jahren 2021 bis 2025 zu erhöhten Zahlungsverpflichtungen (gesamt jährlich ca. 22.501.635 Euro; davon EU-Mittel ca. 16.876.226 Euro sowie Landesmittel ca. 5.625.409 Euro). Diese Zahlen liegen in Bezug auf die Gesamtsumme um ca. 6 Millionen Euro (ca. 5 Millionen Euro EU-Mittel; ca. 1 Million Euro Landesmittel) über den bisherigen Planungsansätzen für die AUM-Nat.
Mit Blick auf den EA ist auszuführen, dass der Mittelansatz im Landeshaushalt für das Jahr 2020 aufgrund bereits neu ausgewiesener Naturschutzgebiete auf 3,4 Millionen Euro angehoben wurde. Gemäß gültiger mittelfristiger Planung 2019 bis 2023 ist für die Planungsjahre ab 2021 eine Anhebung der Landesmittel auf 4,8 Millionen Euro aufgrund weiterer Schutzgebietsausweisungen bereits enthalten.
19. Welche Landkreise wurden vom Land angewiesen, noch ausstehende FFH-Gebiete auszuweisen? Bitte nach Landkreisen, FFH-Gebiet und Frist getrennt aufführen.
Antwort der Landesregierung: Zunächst ist mit Blick auf die Fragestellung darauf hinzuweisen, dass das Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) die Landkreise nicht angewiesen hat „FFH-Gebiete auszuweisen“. Die Auswahl der der EU-Kommission vorzuschlagenden FFH-Gebiete trifft die Landesregierung (§ 25 Satz 1 NAGBNatSchG). Vielmehr hat das MU mit den Weisungen auf den Abschlussder erforderlichen Sicherung der FFH-Gebiete abgehoben.
Die Weisungen ergingen an die in der nachfolgenden Tabelle benannten kommunalen Gebietskörperschaften und bezogen sich auf die Sicherung der benannten FFH-Gebiete. Die dafür verwendete Datengrundlage basiert auf einer Abfrage zum Stand Dezember 2019 (aktualisiert durch Einzelkorrekturen im Februar und März 2020).
Die Weisungen beinhalten für alle adressierten kommunalen Gebietskörperschaften gleichlautend, alle Verordnungen zu den in der jeweiligen Weisung benannten, zu sichernden FFH-Gebieten bis spätestens zum 15.10.2020 zu beschließen. Die in den diesbezüglichen Weisungen vom 13. und 14.02.2020 benannte ursprüngliche Frist „15.07.2020“ wurde durch Weisungsänderungen vom 26.03.2020 aufgrund der Corona-Pandemie durch die Frist „15.10.2020“ ersetzt.
Insoweit sind die diesbezüglichen Antworten der Drs. 18/6151 auf die Kleine Anfrage „Wird landesweitder Druck bei der Ausweisung von FFH-Gebieten erhöht?“ durch zuvor bzw. nachstehende Ausführungen aktualisiert.
[Die zur Antwort gehörige Tabelle finden Sie im entsprechenden Dokument im Bereich "Downloads" auf dieser Internetseite oben rechts.]
20. Was passiert, wenn in den zuständigen Kreistagen trotz der Weisung des Landes keine Mehrheiten für die Ausweisung der noch ausstehenden Schutzgebiete zustande kommen?
Antwort der Landesregierung: Zunächst sind der Fortgang der Sicherung und die auf die Weisungen gegebenenfalls erfolgenden Berichte abzuwarten. Diesbezüglich wird auf die entsprechende Ausführung zur Kleinen Anfrage „Wird landesweit der Druck bei der Ausweisung von FFH-Gebieten erhöht?“, Drs. 18/6151 (hier: Vorbemerkung der Landesregierung, erster Absatz), verwiesen.
21. Plant das Land eine Heranziehung der Aufgabe der FFH-Gebiete von den Kommunen auf das Land insbesondere in den Landkreisen, in denen Kreistagsmehrheiten die Umsetzungdes EU-Rechts blockieren?
Antwort der Landesregierung: Nein.
22. Gibt es Sanktionen des Landes für Landkreise, die die EU-Vorgaben nicht umsetzen?
Antwort der Landesregierung: Wird das Land wegen eines Rechtsverstoßes einer kommunalen Körperschaft in Anspruch genommen, so kann es nach Maßgabe eines Landesgesetzes bei der Kommune Rückgriff nehmen (Artikel 57 Abs. 7 der Niedersächsischen Verfassung). Ein solches Landesgesetz besteht nicht.
23. Der Nationale FFH-Bericht 2019 kommt zu dem Ergebnis, dass bei nur 10 % der durch die FFH-Richtlinie geschützten Lebensraumtypen sowie 14 % der geschützten Arten eine positive Entwicklung des Erhaltungszustandes zu beobachten ist (https://www.bfn.de/themen/natura-2000/berichte-monitoring/nationaler-ffh-bericht/ergebnisuebersicht.html, Bewertung des Gesamttrends der Lebensraumtypen (links) und der Arten ohne Sammelartengruppen (rechts) aller drei biogeografischer Regionen).
Antwort der Landesregierung: Mit Blick auf den nationalen FFH-Bericht ist anzumerken, dass dieser aufgrund verschiedener Kriterien den bundesweiten Erhaltungszustand von FFH-Arten und Lebensraumtypen bewertet. Er bezieht sich bei seiner Bewertung somit räumlich nicht nur auf die FFH-Gebiete, sondern auch auf die Flächen außerhalb dieser Gebiete. Dies liegt darin begründet, dass sich die FFH-Richtlinie mit ihrer Zielsetzung gemäß Artikel 2 der FFH-Richtlinie auf das Gebiet der Mitgliedstaaten bezieht. Räumlich differenziert die FFH-Richtlinie in sogenannte biogeographische Regionen (BGR). Auf die Ausführungen zur Kleinen Anfrage „Erfassung der Lebensraumtypen außerhalb der FFH-Kulisse?“ der Drs.18/4742 (hier: Vorbemerkung der Landesregierung, erster Absatz) wird verwiesen. Niedersachsen liegt als eines von mehreren Bundesländern in der „atlantischen biogeographischen Region“ und als eines von mehreren Bundesländern mit einem geringeren Flächenanteil in der „kontinentalen biogeographischen Region“. Die Daten des nationalen FFH-Berichtes werden zum Teil aus Stichproben ermittelt. Diese können auch außerhalb der FFH-Gebiete liegen.
a) Wie entwickeln sich die Erhaltungszustände der Lebensraumtypen der niedersächsischen Natura-2000-Gebiete? Bitte aufführen, welcher Anteil der Lebensraumtypen sich stabil, verschlechternd, verbessernd bzw. unbekannt entwickelt.
Antwort der Landesregierung: Diese Angaben können aus dem nationalen FFH-Bericht, auf den die Fragestellung rekurriert, nicht abgeleitet werden. Auf die einleitenden Ausführungen zur Beantwortung der Fragen wird verwiesen.
b) Wie entwickeln sich die Erhaltungszustände der geschützten Arten der niedersächsischen Natura-2000-Gebiete? Bitte aufführen, welcher Anteil der Lebensraumtypen sichstabil, verschlechternd, verbessernd bzw. unbekannt entwickelt.
Antwort der Landesregierung: Diese Angaben können aus dem nationalen FFH-Bericht, auf den die Fragestellung rekurriert, nichtabgeleitet werden. Auf die einleitenden Ausführungen zur Beantwortung der Fragen wird verwiesen.